Vorsitzender und stellv. Vorsitzende
Fr. Hemetsberger, Fr. Kessler
Elternvertreter in den Klassen
Kl. 1a: Fr. Gaedke, Fr. Mielke
Kl. 1b: Fr. Jensen, Hr. Brökers
Kl. 2a: Fr. Klapproth, Fr. Dubbert
Kl. 2b: Hr. Lüddecke, Fr. Gruber
Kl. 3a: Hr. Fricke, Fr. Bremmer
Kl. 3b: Fr. Behnen, Fr. Pauly
Kl. 4a: Fr. Lindemann, Fr. Haselhoff
Kl. 4b: Fr. Hemetsberger, Fr. Kessler
In jeder Klasse werden für die Dauer von zwei Jahren zwei Elternvertreter gewählt.
(Vorsitzender + Stellvertreter) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende lädt die Klassenelternschaft min. 2x im Jahr zu einer Elternversammlung ein und leitet die Versammlung. Eine Elternversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn ein Fünftel der Erziehungsberechtigten, die Schulleitung oder die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer es verlangt (NSchG § 89). Gleichzeitig sollten sie die Elternvertreter in den Klassenkonferenzen sein.
Den Vorsitzenden einer Klassenelternschaft obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Der Stellvertreter übernimmt alle Rechte und Pflichten bei Verhinderung des Vorsitzenden. Daher ist es sinnvoll und wünschenswert sich in der Arbeit gegenseitig zu informieren und zu entlasten.
Alle Elternvertreter sind automatisch Mitglieder des Schulelternrates und können sich in verschiedene Gremien (Fach- und Gesamtkonferenz) und Schulvorstand wählen lassen.
(NSchG §96)
Vom Schulelternrat und Klassenelternschaften können alle schulischen Fragen erörtert werden.
Ihre Vertreter sind zudem von der Schulleitung oder der zuständigen Konferenz bei grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und der Leistungsbewertung zu hören. Schulleitung und Lehrkräfte haben den Elternvertretungen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Die Elternvertreter sind in der Arbeit unabhängig. Schulleitungen und Schulbehörden haben die Elternvertretungen bei der Wahrnehmung ihrer Gesetzlichen Aufgaben zu unterstützen. Sie haben jedoch keine Aufsichtsbefugnisse und kein Weisungsrecht. Eingriffe in die Arbeit der Elternvertretung sind daher unzulässig.
Gute Elternvertreterschaft funktioniert nur, wenn alle Eltern zusammenarbeiten!
Ihr Schulelternrat (SER)