Aufgaben der Elternvertretungen
In jeder Klasse werden für die Dauer von zwei Jahren zwei Elternvertretungen gewählt (Vorsitz + Stellvertretung).
Die/Der Vorsitzende lädt die Klassenelternschaft mind. 2x im Jahr zu einer Elternversammlung ein und leitet die Versammlung. Eine Elternversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn ein Fünftel der Erziehungsberechtigten, die Schulleitung oder die Klassenlehrkraft es verlangt (NSchG § 89).
Den Vorsitzenden einer Klassenelternschaft obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Teilnahme an Klassenkonferenzen
- Informationen der Schulleitung über Mail an die Klassenelternschaft weiterleiten
- bei Bedarf Verbindungen herstellen zwischen Erziehungsberechtigten und Lehrkräften, ggf. auch klassen- bzw. jahrgangsübergreifend
- über Beschlüsse, Ergebnisse und Konferenzen (soweit keine Schweigepflicht) + der Arbeit im Schulelternrat informieren
- Elternabende in Absprache mit den Lehrkräften vorbereiten und die Einladung verschicken (außer beim 1. Elternabend der 1. und 3. Klassen, da hier noch die neuen Elternvertretungen gewählt werden müssen)
- bei Bedarf Klassenlehrkraft/Schulleitung/Schulelternrat über die Belange der Klassenelternschaft informieren
- Klassenlehrkraft bei Klassen- und Schulaktivitäten unterstützen
Die Stellvertretung übernimmt alle Rechte und Pflichten bei Verhinderung der/des Vorsitzenden. Daher ist es sinnvoll und wünschenswert sich in der Arbeit gegenseitig zu informieren und zu entlasten.
Alle Elternvertretungen sind automatisch Mitglieder des Schulelternrates und können sich in verschiedene Gremien (Fach- und Gesamtkonferenz) und in den Schulvorstand wählen lassen.
Mitwirkung der Erziehungsberechtigten in der Schule
(NSchG §96)
(1) Von den Klassenelternschaften und dem Schulelternrat sowie in Versammlungen aller Erziehungsberechtigten der Schule [...] können alle schulischen Fragen erörtert werden. [...]
(2) Die Vertreterinnen oder Vertreter im Schulvorstand, in den Konferenzen und Ausschüssen berichten dem Schulelternrat oder der Klassenelternschaft regelmäßig über ihre Tätigkeit; § 41 bleibt unberührt. Der Schulelternrat kann in Versammlungen aller Erziehungsberechtigten der Schule über seine Tätigkeit berichten.
(3) Schulelternrat und Klassenelternschaften sind von der Schulleitung, dem Schulvorstand oder der zuständigen Konferenz vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung, zu hören. Schulleitung und Lehrkräfte haben ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Gute Elternvertreterschaft funktioniert nur, wenn alle Eltern zusammenarbeiten!
Ihr Schulelternrat (SER)
[Vorsitzende und stellv. Vorsitzende des Schulelternrates: Fr. Garea Rodriguez, Fr. Jensen]